{"id":2623,"date":"2020-10-13T10:32:42","date_gmt":"2020-10-13T08:32:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.education-cloud.eu\/?p=2623"},"modified":"2020-10-13T10:32:43","modified_gmt":"2020-10-13T08:32:43","slug":"eugh-erklaert-privacy-shield-abkommen-fuer-ungueltig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.education-cloud.eu\/?p=2623","title":{"rendered":"EuGH erkl\u00e4rt Privacy-Shield-Abkommen f\u00fcr ung\u00fcltig"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs hat einen direkten Einfluss auf Schulen und deren Nutzung von digitalen Diensten<\/h3>\n\n\n\n<p>Bereits 2015 hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) die sog. Safe-Harbour-Vereinbarung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, auf deren Grundlage\u00a0amerikanische Dienstleister wie Facebook Daten in die USA \u00fcbermittelten. Die Unterzeichner garantierten ein \u201eangemessenes Schutzniveau\u201c f\u00fcr die Nutzerdaten, der EuGH sah dies nicht gew\u00e4hrleistet. Das Nachfolgeabkommen von Safe Harbour war der Privacy Shield, auf dessen Grundlage nun weiterhin Daten aus der EU durch amerikanische Anbieter in die Vereinigten Staaten \u00fcbermittelt wurden. Es erfolgte eine erneute Klage vor dem EuGH, da aus Kl\u00e4gersicht auch unter dieser Vereinbarung europ\u00e4ische Daten nicht vor dem Zugriff durch amerikanische Bundesbeh\u00f6rden gesch\u00fctzt seien.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Der EuGH gab am 16.07.2020 auch dieser Klage recht und erkl\u00e4rte das Privacy Shield-Abkommen f\u00fcr ebenfalls ung\u00fcltig, da grunds\u00e4tzlich bei der \u00dcbertragung von Daten europ\u00e4ischer Verbraucher in ein Drittland ein der DSGVO entsprechendes Schutzniveau gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse. Dies sei aufgrund der herrschenden Gesetzgebung in den USA nicht der Fall; insbesondere h\u00e4tten europ\u00e4ische Verbraucher keine Klagem\u00f6glichkeit, sollten sie den missbr\u00e4uchlichen Gebrauch ihrer Daten vermuten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welche Auswirkungen hat das f\u00fcr Nutzer in der EU?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>De facto w\u00fcrde dies bedeuten, dass nun zun\u00e4chst keinerlei Nutzerdaten aus der EU mehr in die USA \u00fcbertragen und dort verarbeitet werden d\u00fcrfen, mit entsprechenden Folgen f\u00fcr die zahlreichen in der EU aktiven amerikanischen Dienstleister wie Facebook, Google, Microsoft, Apple etc.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen Ausweg k\u00f6nnten sog. EU-Standardvertragsklauseln bilden, insofern bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten das in der EU verlangte Schutzniveau eingehalten wird. Die betroffenen Unternehmen k\u00f6nnen dann einen EU-Standardvertrag abschlie\u00dfen, indem sie letzteres garantieren. Ob eine solche Garantie allerdings innerhalb der US-Gesetzgebung \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist, m\u00fcssen die Unternehmen selbst sicherstellen und dies scheint in Anbetracht der weitreichenden Befugnisse, die der US-Cloud Act amerikanischen Bundesbeh\u00f6rden einr\u00e4umt, \u00e4u\u00dferst fraglich.Dar\u00fcber hinaus ist es innerhalb der Regelungen der DSGVO m\u00f6glich, branchenspezifische Verhaltensregeln f\u00fcr den Datenschutz aufzustellen, welche dann von den EU-Datenschutzbeh\u00f6rden genehmigt werden m\u00fcssen. Diesen Verhaltensregeln m\u00fcssen sich dann Unternehmen aus Drittl\u00e4ndern wie den USA unterwerfen. Auch dies scheint angesichts der in den USA herrschenden Rechtslage und des dort niedrigeren Datenschutzniveaus sehr unwahrscheinlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nutzung amerikanischer Dienste unvereinbar mit der DSGVO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend hat das Urteil des EuGH noch einmal die Unvereinbarkeit der europ\u00e4ischen DSGVO mit der amerikanischen Gesetzgebung unterstrichen. Entgegen der gemachten Zusagen diverser amerikanischer Dienstleister, sie k\u00f6nnten Datensicherheit gem\u00e4\u00df der DSGVO garantieren, ist ihnen dies aufgrund der amerikanischen Rechtslage kaum m\u00f6glich. So lange es kein verbindliches bilaterales Abkommen \u00fcber den Austausch personenbezogener Daten zwischen den USA und der EU gibt, welches die Daten von EU-B\u00fcrgern vor dem Zugriff amerikanischer Bundesbeh\u00f6rden rechtswirksam sch\u00fctzt, bleibt die Verwendung bestimmter Dienste wie z.B. Zoom, MS Teams, WhatsApp, Office 365 oder Teams durch Schulen oder Unternehmen ein erhebliches Risiko.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welchen Ausweg gibt es?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Alle Education Cloud-L\u00f6sungen sind garantiert DSGVO-konform. Wir schlie\u00dfen individuelle Datenverarbeitungsvertr\u00e4ge mit unseren Kunden ab und verpflichten uns rechtlich, die Daten unserer Kunden weder weiterzugeben noch weiterzuverarbeiten. Wir hosten entweder \u201eon premise\u201c oder auf unseren eigenen Servern in der Schweiz <strong>und<\/strong> haben unseren Firmenhauptsitz in der Schweiz. Somit sind alle Kundendaten hundertprozentig vor dem Zugriff durch amerikanische Bundesbeh\u00f6rden gesch\u00fctzt! Somit m\u00fcssen sich Schulen als Normadressat der DSGVO nicht in eine rechtliche Grauzone begeben und sind definitiv auf der sicheren Seite.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons aligncenter is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/www.education-cloud.eu\/?page_id=1913\" style=\"background-color:#0d375c;color:#f27316\"><strong>Entdecken Sie hier die Produkte von Education Cloud<\/strong><\/a><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs hat einen direkten Einfluss auf Schulen und deren Nutzung von digitalen Diensten Bereits 2015 hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) die sog. Safe-Harbour-Vereinbarung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, auf deren Grundlage\u00a0amerikanische Dienstleister wie Facebook Daten in die USA \u00fcbermittelten. 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